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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
PROJEKT 21 MEDIENDESIGN GMBH


1) Geltungsbereich der AGB
1.1. Die gegenständlichen AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Projekt 21. Sie geltend für alle von Projekt 21 geschlossenen Vereinbarungen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abänderungen vereinbart haben; die AGB gelten insbesondere
auch für zukünftige Aufträge des Vertragspartners an Projekt 21.


1.2. Anderslautenden AGB des Vertragspartners von Projekt 21 wird hiermit widersprochen. Anderslautende AGB verpflichten Projekt 21 selbst dann nicht, wenn Projekt 21 nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Vertragspartners. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Projekt 21 und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Auftrag.


1.3. Der Vertragspartner bestätigt, diese AGB genau gelesen und verstanden zu haben. Er ist mit diesen AGB voll inhaltlich einverstanden, es bestehen keine Unklarheiten.

 


2) Angebote
2.1. Die Angebote von Projekt 21 gelten unter der Voraussetzung der unveränderten Annahme des Angebotes durch den Vertragspartner.


2.2. Im Falle von nachträglich gewünschten Änderungen, Ergänzungen oder Ausweitungen des Auftrages stimmt der Vertragspartner einer entsprechenden Erhöhung der Preise zu.

 


3) Leistung, Lieferung
3.1. Projekt 21 verpflichtet sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt des angenommenen Auftrags ein Werk zu schaffen bzw. solche Leistungen zu erbringen, die im Sinne der Werbe-Absichten des Vertragspartners nutzbar sind und den medialen Anforderungen entsprechen. Die Abwicklung des Auftrages erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen, welche im ausreichenden Umfang vom Vertragspartner auf seine Kosten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.


3.2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Kosten des Transportes bzw. Versandes, insbesondere die Kosten des Transportes oder Versandes von Projekt 21 übergebenen Manuskripten, Datenträgern oder sonstigen Unterlagen trägt der Vertragspartner und werden diese Kosten gesondert verrechnet.


3.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Liefertermin muss von Projekt 21 schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung aller für die Abwicklung des Auftrags notwendigen Unterlagen durch den Vertragspartner verschiebt sich der
Liefertermin um den Zeitraum der zu spät gelieferten Unterlagen. Im Falle des Lieferverzuges haftet Projekt 21 nur im Falle von grober Fahrlässigkeit für nachweislich entstandene Schäden.

 

4) Preise
Die in Kostenvoranschlägen bzw. Angeboten angeführten Preise von Projekt 21 sind, soweit nichts anderes angegeben, Nettopreise.


5) Erfüllung und Gefahrenübergang
5.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand den Firmensitz von Projekt 21 verlässt.


5.2. Vom Vertragspartner beizustellendes Material ist frei Haus an Projekt 21 zu liefern. Die Eingangsbestätigung von Projekt 21 gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge bzw. deren Verwertbarkeit in technischer Hinsicht.


5.3. Übergebene Manuskripte, Originale, Filme, Datenträger oder sonstige Waren lagern bei Projekt 21 ausschließlich auf Gefahr des Vertragspartners. Projekt 21 haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verlust und Beschädigung.


6) Zahlung
6.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind 50 % der im Angebot genannten Fakturensumme (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.


6.2. Die restlichen 50 % der im Angebot genannten Fakturensumme (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) sind nach erfolgter Rechnungslegung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.


6.3. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. vereinbart.


7) Zurückbehaltungsrecht
7.1. Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung, insbesondere gemäß Pt. 6. dieser AGB, in Verzug, so ist Projekt 21 berechtigt, die Erfüllung von noch zu erbringenden Leistungen bis zur Bewirkung der Zahlung zur Gänze aufzuschieben.


7.2. Projekt 21 ist weiters berechtigt, die Erfüllung von noch zu erbringenden Leistungen aufzuschieben, solange der Vertragspartner mit nur einer Zahlung aus einem anderen mit Projekt 21 eingegangenen Vertragsverhältnis in Verzug ist.


7.3. Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung, insbesondere gemäß Punkt 6) dieser AGB und/oder mit nur einer Zahlung aus einem anderen mit Projekt 21 eingegangen Vertragsverhältnis in Verzug, steht Projekt 21 ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht sowie die Rücknahme bereits erbrachter Leistungen und bei Teilleistungen das Recht, einen Auslieferungsstopp zu verhängen, zu. Insbesondere ist Projekt 21 in diesen Fällen berechtigt, auch die einem Dritten erteilten Aufträge zur Herstellung oder Ausführung des von Projekt 21
erstellten Werkes (vor allem Druck) zu stornieren bzw. zu stoppen. Dadurch entstehende Kosten, insbesondere Storno- oder frustrierte Herstellungskosten, sind vom Vertragspartner zu tragen.

 

8) Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Rechtsgeschäften mit dem Vertragspartner bleiben die von Projekt 21 gelieferten Waren im vollständigen Eigentum von Projekt 21.


9) Aufrechnungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.


10) Haftung
10.1. Projekt 21 verpflichtet sich, technisch einwandfreie Werke herzustellen. Es leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die geschaffenen Werke dem derzeitigen Stand der Technik sowie den medialen und kommunikationswissenschaftlichen Anforderungen entsprechen.


10.2. Tritt bei der Abwicklung der Aufträge ein Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung des Werkes unmöglich macht oder zeitlich verzögert, so hat Projekt 21 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht
rechtzeitigen Herstellung des beauftragten Werkes, die weder von Projekt 21 noch vom Vertragspartner zu vertreten ist, berechtigt den Vertragspartner nur zum Rücktritt vom Vertrag. Diesfalls ist Projekt 21 berechtigt, seine bis dahin erbrachten Leistungen zu verrechnen. Projekt
21 haftet nicht, wenn in Aussicht gestellte Termine aufgrund der Disposition, welche in die Sphäre von Dritten fällt, nicht eingehalten werden können.


10.3. Die Haftung von Projekt 21 wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich insbesondere auch auf durch die Herstellung des beauftragten Werkes verursachte Schäden. Der Höhe nach wird die Haftung von Projekt 21
beschränkt mit der Auftragssumme.


10.4. Die Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von Projekt 21 vorgeschlagenen Werbemaßnahmen, übernimmt der Vertragspartner. Er wird die von Projekt 21 vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein
vorgeschlagenes Kennzeichen, Logo, Marke, etc.) erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen (insbesondere wettbewerbs- bzw. kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er die volle Haftung für das mit der Durchführung der
Werbemaßnahme (Verwendung des Kennzeichens, Logos, Marke, etc.) verbundene Risiko selbst übernimmt. Sollte Projekt 21 wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens, Logos, Marke, etc.) selbst in Anspruch genommen werden,
hält der Vertragspartner Projekt 21 völlig schad- und klaglos.


11) Verzugsfolgen und Rücktritt vom Vertrag
11.1. Sofern Projekt 21 durch grobes Verschulden in Lieferverzug gerät, ist der Vertragspartner nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zur Erbringung der Leistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Setzung der 14-tägigen Nachfrist muss in Schriftform erfolgen.


11.2. Tritt der Vertragspartner ohne Verschulden von Projekt 21 länger als 5 Tage vor dem Abnahmetermin vom Vertrag zurück, so ist Projekt 21 berechtigt, die bis dahin angefallenenKosten in Rechnung zu stellen. Bei Rücktritt zwischen 5 und 0 Tagen vor dem Abgabetermin ist Projekt 21 berechtigt, den gesamten Preis zur Gänze in Rechnung zu stellen.


11.3. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung der für die Herstellung des beauftragten Werkes notwendigen Unterlagen durch den Vertragspartner ist Projekt 21 berechtigt, vom gesamten Vertrag unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist zurückzutreten. Projekt 21 kann jedoch nach
seiner Wahl auch die Erfüllung des Vertrages begehren. In diesem Falle gilt Pkt. 3.3. der AGB.


11.4. Projekt 21 ist berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, sobald der Vertragspartner mit nur einer Zahlung aus diesem oder aus einem anderen mit Projekt 21 eingegangen Vertragsverhältnis in Verzug gerät. Für den Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung.


11.5. Projekt 21 ist berechtigt, von Aufträgen, die bereits angenommen wurden, aus welchen Gründen auch immer - ohne Ersatzansprüche des Vertragspartners - binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustandekommen des Vertrages im Sinne der obigen Bestimmungen zurückzutreten.

In diesem Fall ist Projekt 21 verpflichtet, allfällige erhaltene Anzahlungen wieder an den Vertragspartner rückzuerstatten.


12) Namen- und Markenaufdruck
Projekt 21 ist zur Anbringung seines Firmen- oder Markennamens (Logo) auf den zur Ausführung gelangenden Produkten auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Vertragspartners berechtigt.


13) Aufbewahrung
Projekt 21 verpflichtet sich bis maximal 6 Wochen nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts die übergebenen Unterlagen aufzubewahren, danach werden die Unterlagen auf Wunsch des Auftraggebers gegen Kostenersatz zurückgestellt oder vernichtet.


14) Herstellung, Änderung, Abnahme
14.1. Die künstlerische und technische Gestaltung der in Auftrag gegebenen Werkes, des Produktes oder der Dienstleistung obliegt alleine Projekt 21. Soweit eine Mitwirkung des Vertragspartners zur Herstellung des Produktes nötig ist, ist eine durch dessen Unterlassung
bedingte verminderte Qualität bzw. Unmöglichkeit der Herstellung vom Vertragspartner zu vertreten.


14.2. Die Abnahme des in Auftrag gegebenen Werkes durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Für den Fall, dass der Vertragspartner das in Auftrag gegebene Werk nicht ausdrücklich abnimmt, gilt
die Abnahmeerklärung als erteilt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach dem Abnahmetermin konkrete Einwendungen gegen das Werk oder bestimmte Teile davon erhebt. Die Erhebung der Einwendungen im vorerwähnten Sinn muss bei sonstiger Unbeachtlichkeit in Schriftform erfolgen.


14.3. Verlangt der Vertragspartner vor Abnahme des Werkes Änderungen des bereits hergestellten Werkes, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten und Kosten, soweit es sich nicht um berechtigte Mängelrügen handelt.


14.4. Für gewünschte Änderungen nach Abnahme des Werkes hat alleine der Vertragspartner die Kosten zu tragen.

 

15) Urheber-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte
15.1. Projekt 21 stehen alle Leistungsschutz- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG sowie der §§ 66 ff. UrhG an den von ihm hergestellten Werk zu. Projekt 21 stehen insbesondere die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung
sowie sämtliche Leistungsschutzrechte zu.


15.2. Projekt 21 erteilt dem Vertragspartner nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages (Nettobetrag zzgl. Mehrwertsteuer) sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Werknutzungsbewilligungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Der Umfang
der erteilten Werknutzungsbewilligungen wird auf den Vertragszweck beschränkt. Darüberhinausgehende Werknutzungsbewilligungen sind gesondert von Projekt 21 zu erwerben. Dafür ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, mit welcher auch eine Einigung
über die Abgeltung für die Erteilung der jeweiligen Werknutzungsbewilligung zu treffen ist.


15.3. Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am Werk bzw. an Teilen des von Projekt 21 hergestellten Werkes dürfen nur durch Projekt 21 vorgenommen werden. Die Zustimmung zu den oben genannten Änderungen an Werken von Projekt 21
bedarf der schriftlichen Genehmigung, auch das allfällige Abgehen von der in diesen AGB vereinbarten Schriftformklausel.


15.4. Im Fall von Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am beauftragten Werk ist eine besondere schriftliche Vereinbarung mit Projekt 21 zu treffen, mit welcher diese Arbeiten abgegolten werden.


15.5. Projekt 21 ist berechtigt, das von ihm hergestellte Werk anlässlich von Veranstaltungen bzw. Präsentationen für sämtliche Maßnahmen der Eigenwerbung zu verwenden, dies auf jede erdenkliche Art und Weise und auf jedem Trägermedium. Hierzu erteilt der Vertragspartner alle
erforderlichen Werknutzungsbewilligungen.


15.6. Soweit die Urheber- und Verwertungsrechte nicht ohnedies bei Projekt 21 liegen oder ihr eingeräumt wurden, verpflichtet sich Projekt 21 für die entsprechende Rechtseinräumung durch Dritte Sorge zu tragen. Ausdrücklich ausgenommen ist dies in den Fällen, wo Unterlagen,
insbesondere Film- und Tonmaterial, Fotos, Grafiken, oder sonstige Unterlagen vom Vertragspartner beigestellt wurden. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Fall Projekt 21 sämtliche für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Verwertungs-, Leistungsschutzrechte
bzw. Werknutzungsbewilligungen an diesen Materialien einzuräumen.


15.7. Im Falle der Geltendmachung von Urheberrechtsansprüchen durch Dritte verpflichtet sich der Vertragspartner, Projekt 21 schad- und klaglos zu halten. Die Schad- und Klagloshaltung beinhaltet auch die Prozesskosten eines allfälligen Verfahrens.


16) Vertragsauslegung
Sollte einer der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.


17) Schriftform
Abänderungen und Ergänzungen des Auftrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Auch das einvernehmliche Abgehen von der Schriftform bedarf der Schriftform.

 

18) Prioritätsregelung
Im Falle von Widersprüchen zwischen Angeboten bzw. Verträgen von Projekt 21 mit den AGB wird nachfolgende Prioritätenregelung vereinbart:

Erste (oberste) Priorität: Die Bestimmungen im Vertragstext bzw. im Angebot.
Zweite Priorität: Die Bestimmungen der AGB.
Dritte Priorität: Die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechtes.


19) Sonstige Bestimmungen
19.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle ihm anvertrauten Geschäftsgeheimnisse zu wahren und darüber Stillschweigen zu halten.


19.2. Die vom Vertragspartner übernommenen Verpflichtungen hat dieser an sämtliche Personen und Unternehmen, die mit der beauftragten Leistung bzw. dem Produkt von Projekt 21 in Berührung kommen, zu überbinden.


19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder seiner Auflösung ergebenden Streitigkeiten ist das für Wien sachlich zuständige Gericht. Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-
Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

AGB Download:

> Download der AGB´S Projekt21 Mediendesign GmbH als PDF 

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